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Motion betreffend Schaffung von Voraussetzungen für Co-Ämter im Regierungsrat

Nachdem ein vom Regierungsrat in Auftrag gegebenes externes Rechtsgutachten1 im April 2020 zum Schluss gekommen war, dass eine Co-Kandidatur für die Regierungsratswahlen nicht mit der Bundesverfassung und dem kantonalen Recht vereinbar sei, hat die Staatskanzlei beschlossen, für die Regierungsratswahlen 2020 keine Wahlvorschläge zuzulassen, die darauf abzielen, dass sich zwei Personen das Amt in irgendeiner Form teilen können2.

BastA! hatte damals ein Kurzgutachten vorgelegt, welches dieser Schlussfolgerung widerspricht. Inzwischen gibt es auch weitere juristische Meinungsäusserungen, die die Frage der Co-Kandidatur anders beurteilen und durchaus Wege sehen, wie die Kantone solche neuen Modelle der politischen Teilhabe ermöglichen können.3 Es ist also in Anbetracht des Recht auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV) keinesfalls von vornherein unzulässig, wenn zwei Co-Kandidierende nur im «Doppelpack» gewählt werden können.

Mittlerweile ist Jobsharing in vielen Bereichen der Arbeitswelt eine Realität. Nicht nur gleichstellungspolitische Gründe wie zum Beispiel die bessere Vereinbarung von Berufs- und Familienarbeit sprechen dafür, dass auch auf der Regierungsebene die Möglichkeit von Job-sharing geschaffen werden soll. Wenn sich zwei Personen das Amt einer Regierungsrätin/eines Regierungsrats teilen, dann teilen sie nicht nur Zeit, Arbeit, Verantwortung und Lohn, sondern sie tragen zu einer fachlichen und inhaltlichen Stärkung dieser Position bei, da sie verschiedene Qualifikationen und verschiedenes Know-How einbringen können.

Da das Amt einer Regierungsrätin/eines Regierungsrats nicht in allen Punkten mit einer Kaderstelle zu vergleichen ist, sind einige Rahmenbedingungen für eine Teilung dieses Amtes im Voraus festzulegen.

Die Unterzeichnenden schlagen folgende Regelungen vor:

       Es sollen Co-Kandidaturen von 2 Personen ermöglicht werden.

       Die beiden Co-Regierungsrät*innen werden gemeinsam für 4 Jahre gewählt. Bei einem Rücktritt einer Person wird eine Neuwahl für das gesamte Amt abgehalten. Die verbleibende Person kann sich mit einer anderen Person oder auch alleine wieder zur Wahl stellen.

       Dementsprechend soll das Amt von 2 Personen gemeinsam wahrgenommen werden können und das Departement wird bei einer Wahl von 2 Personen gemeinsam geführt.

       Sie tragen die Verantwortung gemeinsam.

       Bei Abstimmungen im Regierungsrat haben sie gemeinsam nur eine Stimme.

       Das Gehalt entspricht je 50% eines üblichen Gehalts für Regierungsrät*innen.

 

Nach Auffassung der Motionärinnen braucht es keine gesetzliche Regelung über die Art und Weise der Aufgabenteilung innerhalb des Jobsharings resp. der internen Zuständigkeiten, der gemeinsamen Meinungsbildung und Entscheidungsfindung, da dies eine operative Frage ist und die Co-Regierungsrät*innen das Amt gemeinsam ausüben und entsprechend gemeinsam die Verantwortung tragen.

Die Unterzeichnenden beauftragen den Regierungsrat, innert dreier Jahre einen Vorschlag für die Änderung der Kantonsverfassung (§ 101 Abs. 2 KV und allenfalls weitere §§), des Wahlgesetzes (§ 37 Abs. 2 und allenfalls weitere §§) auszuarbeiten, damit Co-Kandidaturen für ein Amt im Regierungsrat mit den vorgeschlagenen Rahmenbedingungen zukünftig möglich sind.

1 Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Kley: Gutachten über eine Doppelkandidatur fü̈r ein Regierungsratsmandat, Im Auftrag des Kantons BaselStadt, vertreten durch die Staatskanzlei vom 14. April 2020

2 Medienmitteilung des Präsidialdepartements vom 20. April 2020

3Julian Marbach, Jobsharing, Co-Kandidaturen und Stimmrechtsfreiheit, in: Jusletter 27. September 2021

 

 

Heidi Mück (73)